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Impressum

Angaben nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) über den Anbieter dieses Dienstes. Die Abschnitte stehen in der Reihenfolge des Absatzes 1.

Diese Seite ist ein Gerüst. Alle rot markierten Angaben liefert der Auftraggeber; bis dahin ist sie nicht veröffentlichungsfähig.
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Anbieter

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Noch zu liefern

Name und Anschrift des Anbieters, unter der er niedergelassen ist.

Bei einer juristischen Person zusätzlich die Rechtsform und die vertretungsberechtigte Person mit vollem Namen.

Kontakt

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG
Noch zu liefern

E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg für unmittelbare Kommunikation — Telefonnummer oder ein gleichwertiger elektronischer Kontaktweg.

Ein Kontaktformular allein genügt nicht; die E-Mail-Adresse muss ausgeschrieben dastehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG
Noch zu liefern

Nur anzugeben, soweit der Dienst einer behördlichen Zulassung bedarf. Für die Vermietung einer Betriebssoftware ist das regelmäßig nicht der Fall — dann wird der Abschnitt gestrichen.

Trifft es nicht zu, wird der Abschnitt gestrichen und nicht leer stehen gelassen.

Registereintrag

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG
Noch zu liefern

Registergericht und Registernummer — Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister.

Berufsrechtliche Angaben

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
Noch zu liefern

Nur bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und wo die berufsrechtlichen Regelungen einzusehen sind.

Trifft es nicht zu, wird der Abschnitt gestrichen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG
Noch zu liefern

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, sofern vorhanden.

Die Steuernummer des Finanzamts gehört NICHT hierher.

Angaben zur Abwicklung

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG
Noch zu liefern

Nur bei einer AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation. Sonst wird der Abschnitt gestrichen.

Verbraucherstreitbeilegung

§ 36 VSBG
Noch zu liefern

Erklärung, ob der Anbieter bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Kindfair wird an Träger vermietet, nicht an Verbraucher — ob die Pflicht überhaupt besteht, ist zu klären.

Vor der Veröffentlichung von einer Anwältin oder einem Anwalt für IT- und Sozialdatenschutzrecht prüfen lassen. Dieses Gerüst ersetzt keine Rechtsberatung.