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Fassung vom 14.10.2026

Verpflichtung auf Vertraulichkeit und Sozialgeheimnis

Erklärung gegenüber der Betrieb

1. Verpflichtung

Ich verpflichte mich, personenbezogene Daten, die mir bei meiner Tätigkeit für der Betrieb bekannt werden — insbesondere Sozialdaten betreuter Personen und Daten von Beschäftigten —, vertraulich zu behandeln. Ich verarbeite sie nur, soweit es meine Aufgabe erfordert, und nur nach den Weisungen von der Betrieb. Das gilt für die Daten in Kindfair ebenso wie für alles, was ich auf anderem Weg erfahre.

2. Die Grundlagen

  • Datengeheimnis: Personenbezogene Daten müssen vor unbefugter Verarbeitung geschützt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO). Wer Zugang zu ihnen hat, darf sie nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
  • Sozialgeheimnis: Sozialdaten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (§ 35 SGB I). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass der Schutz der Sozialdaten bei freien Trägern in entsprechender Weise gewährleistet ist (§ 61 Abs. 3 SGB VIII); der Betrieb wahrt diesen Schutz.
  • Zweckbindung: Sozialdaten, die eine Sozialleistungsstelle übermittelt hat, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden, und sind im selben Umfang geheim zu halten wie bei der übermittelnden Stelle (§ 78 SGB X).
  • Vertrauensschutz in der Kinder- und Jugendhilfe: Was einer Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wird, darf sie nur mit Einwilligung der Person, die es anvertraut hat, oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergeben (§ 65 SGB VIII); bei freien Trägern gilt dieser Schutz über § 61 Abs. 3 SGB VIII entsprechend.
  • Schweigepflicht: Soweit ich als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin, als staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge oder in einem anderen in § 203 StGB genannten Beruf tätig bin oder an der Tätigkeit einer solchen Person mitwirke, ist das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse strafbar (§ 203 StGB).

3. Was das im Alltag heißt

  • Ich gebe Daten nicht an Unbefugte weiter — auch nicht an Familie, Freunde, andere betreute Personen oder in sozialen Medien.
  • Innerhalb des Betriebs teile ich Daten nur mit Personen, die sie für ihre Aufgabe brauchen.
  • Anfragen von außen gebe ich an die Leitung weiter und beantworte sie nicht selbst.
  • Ich halte mich an die Nutzungsregeln der Anwendung.

4. Was unberührt bleibt

Meldepflichten und Befugnisse im Kinderschutz (§ 8a SGB VIII, § 4 KKG) und das Recht, Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu melden, bleiben unberührt. Diese Verpflichtung ist kein Schweigegebot bei einer Gefährdung des Kindeswohls.

5. Folgen eines Verstoßes

Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden, insbesondere nach § 85 und § 85a SGB X, § 42 BDSG und § 203 StGB, und arbeits- oder vertragsrechtliche Folgen haben.

6. Dauer

Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ende meiner Tätigkeit fort.

Meine Erklärung wird mit Zeitpunkt und Fassung gespeichert. Den Text kann ich in Kindfair jederzeit unter /rechtstexte/verpflichtung abrufen.

Ohne Anmeldung steht „der Betrieb“ an der Stelle des Betriebs. Angemeldete Beschäftigte sehen den Namen ihres Betriebs.